Flächenberechnungen nach DIN oder besser nach der Wohnflächenverordnung ( WoFlV.) ?
Um Raum-, Wohnungs- und Hausgrößen ermessen zu können sind die Flächenangaben für den Käufer oder Mieter sehr wichtig. Weiterhin sind die Angaben in Quadratmeter ebenfalls wichtig zum Preisvergleich bei der Beurteilung der Wohnungspreise oder Gebäudekosten, da diese in m²-Wohnfläche angegeben werden. Für die Flächenberechnung sollen Vorgaben sicherstellen, dass diese Berechnungen immer in der gleichen Weise erfolgen.
Gleich drei unterschiedliche Regelungen kommen bei der Wohnflächenberechnung zum Tragen:
Die DIN Norm 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“
Die Wohnflächenverordnung (WoflV) und
Die DIN 283 zur Wohnflächenberechnung.
Sind die Eigenheime öffentlich gefördert, müssen diese nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) gerechnet werden. Wurde der Wohnungsbau frei finanziert, kann selbst entschieden werden, ob man die DIN 277 oder die Wohnflächenverordnung anwendet. Allerdings werden in der DIN 277 nicht die Wohnflächen ermittelt, sondern die Nutzflächen einer Wohnung. Für eine Wohnflächenberechnung gab es damals die DIN 283. Diese ist allerdings nicht mehr gültig. Bereits vor mehr als 20 Jahren wurde diese vom Deutschen Institut für Normung (DIN) zurückgezogen. Einen Ersatz gibt es nicht.
Im ersten Arbeitsschritt wird die Grundfläche berechnet. Dies ist bei beiden Arten gleich. Nach DIN 277 wird die Grundfläche dann nach Nutz-, Verkehrs- oder Funktionsflächen aufgeteilt. Bei der Wohnflächenverordnung sieht das anders aus. Hier werden die Räume lediglich nach ihrer Wohnnutzung bewertet. Nach DIN 277 werden zum Vergleich die Grundflächen von Balkonen zu 100 Prozent hinzugerechnet. Bei der WofIV finden diese nur zu einem Viertel Berücksichtigung. Auch bei Vorratsräumen oder Dachschrägen gibt es bei den beiden Verordnungen unterschiedliche Bewertungen.
Wendet man beide Berechnungsarten auf ein Einfamilienhaus an, können hier Unterschiede von 20 Quadratmetern und mehr entstehen.
Tipps für einen Vergleich von Flächenangaben
Folgendes sollte bei den unterschiedlichen Angaben beachtet werden:
In der Regel sind Wohnflächenangaben kleiner als die Nutzflächenangaben. Diese sind wieder kleiner als die angegebenen Grundflächenangaben. Beachten sollte man dies besonders bei Schrägen oder Terrassen und Balkone.
Beachten Sie, ob die Grundlagen der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung oder DIN 277 vorgenommen wurden.
Bei einer Berechnung nach DIN 277 müssen Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen extra ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Dachschrägen mit einer Höhe von unter 1,5 Metern.
Wohnflächenberechnungen nach DIN 277 sollten nicht mehr akzeptiert werden da die Din 277 keine Wohnflächen sondern nur Nutzflächen ermittelt.
Die DIN 283 findet bereits seit vielen Jahren keine Gültigkeit mehr.
Lassen Sie sich vor einem Vertragsabschluss einen Berechnungsnachweis vorlegen. Denn nur so können Sie einen reellen Preis-Leistungsvergleich vollziehen.
Im Bau- oder Kaufvertrag sollte verbindlich festgelegt werden, welche Berechnungsgrundlage angewendet wird.